13. August 2009 in Allgemein von

handy-am-steuer

…diese Strafe blüht für gewöhnlich demjenigen der erstmalig telefonierend am Steuer erwischt wird.

In Bonn erhält man diese Strafe allerdings auch, wenn man mit dem Festnetz am Ohr im Auto gesehen wird – von der Polizei versteht sich ;) Ein Bonner Autofahrer wurde von der Polizei angehalten, mit der Begründung während der Autofahrt telefoniert zu haben. Der Autofahrer zeigte der Polizei das “Corpus delicti”, welches sich als Festnetz-Telefon entpuppte. Der Fahrer gab an während der Fahrt einen Piepton aus seiner Jackentasche vernommen zu haben, den Hörer dort vorgefunden und herausgeholt zu haben und an sein Ohr gehalten zu haben. Das er mehrere Kilometer von der “Basis” entfernt gar nicht damit telefonieren könne, interessierte die Polizei dabei allerdings wenig.

Die Polizei nahm einen Handyverstoß auf und schrieb eine Anzeige. Der Mann erhielt einen Bußgeldbescheid und legte Einspruch ein, jedoch vergebens. Nach Angaben der Richterin (bzw. der aktuellen Rechtssprechung) sei nicht nur das Telefonieren selbst ein Tatbestand, sondern auch die bloße Aufnahme des Hörers, Abhören von Signaltönen etc. Es habe sich schließlich um ein kabelloses Kommunikationsgerät gehandelt, mit dem grundsätzlich die Telefonie möglich sei, somit sei der Tatbestand gegeben. Nun hat der Fahrer Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht Köln eingelegt.

Deutsche Bürokratie – schön! Quelle